Im Mai dieses Jahres wurde ein neues Elektrogesetz (ElektroG) verabschiedet, das zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

Das Ziel bei der Neufassung ist die weitere Verringerung von Elektroschrott und eine bessere Sortierbarkeit. Hersteller sind dazu verpflichtet, bestimmte Teile von Elektroartikeln besser (problemlos und zerstörungsfrei) trennbar zu machen. Hierbei geht es vorrangig um Batterien und Leuchtmittel, diese Teile müssen mit handelsüblichen Werkzeugen entnommen werden können.

Im Rahmen der Neufassung ergeben sich neue Anforderungen an die Informationspflichten des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten des Herstellers von Elektroartikeln. Diese Informationspflichten unterscheiden sich je nach Zielgruppe:

  • Private Endnutzer (B2C)
  • Gewerbliche Endnutzer (B2B)

B2C- und B2B-Bereich

Hersteller mussten bisher nur Elektro- bzw. Elektronikprodukte für den B2C-Bereich mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne kennzeichnen. Ab dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebrachte Elektro- bzw. Elektronikprodukte müssen dann für beide Einsatzbereiche (B2C und B2B) dauerhaft mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden.

Informationspflichten für den Bereich B2C

  • Die Endnutzer sind verpflichtet, Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
  • Die Endnutzer sind verpflichtet, Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu trennen.
  • Die Händler und Vertreiber sind zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet.
  • Die Hersteller müssen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten schaffen.
  • Die Hersteller müssen bei Geräten mit Batterie/Akkumulator Angaben beifügen, welche die Endnutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.
  • Die Hersteller müssen die Endnutzer darauf hinweisen, dass sie für das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten selbst verantwortlich sind.
  • Die Hersteller müssen die Endnutzer über die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne informieren.

Diese Informationen müssen den Elektro- bzw. Elektronikprodukten in schriftlicher Form beigefügt werden. Ein einfacher Verweis auf die Webseite des jeweiligen Herstellers reicht nicht aus.

Informationspflichten für den Bereich B2B

  • Die Endnutzer sind verpflichtet, Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
  • Die Endnutzer sind verpflichtet, Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu trennen.
  • Die Hersteller müssen Möglichkeiten der Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten schaffen.
  • Die Hersteller müssen bei Geräten mit Batterie/Akkumulator Angaben beifügen, welche die Endnutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.
  • Die Hersteller müssen die Endnutzer darauf hinweisen, dass sie für das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten selbst verantwortlich sind.
  • Die Hersteller müssen die Endnutzer über die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne informieren.

Im B2B-Bereich gibt es keine Vorgabe, wie die Informationen bereitgestellt werden müssen. Hier ist ein Verweis auf die Webseite des jeweiligen Herstellers ausreichend.

Informationspflichten zeitnah berücksichtigen

Auch wenn diese Änderungen erst ab Januar 2022 verbindlich sind, sollten Hersteller zeitnah diese Informationspflichten in ihrer Technischen Dokumentation berücksichtigen.