Einen Hinweis vorweg: Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält die persönliche Meinung des Autors, basierend auf recherchierten Urteilen und Gesetzen zum Thema.

Was bedeutet der Begriff „Disclaimer“?

Der Begriff „Disclaimer“ ist die Substantivierung des englischen „to disclaim“, zu deutsch „abstreiten“, „nicht anerkennen“. Man findet Disclaimer oft im Impressum von Internetseiten. Der Verantwortliche der Internetseite will einen Haftungsausschluss erreichen, indem er sich von allen Inhalten externer Links auf seiner Seite distanziert, zum Beispiel:

Haftungshinweis:

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Auf vielen Internetseiten wird im Disclaimer auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1998 verwiesen (Aktenzeichen: 312 O 85/98), zum Beispiel:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantwortern hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert.
Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.

Dass viele Disclaimer einfach kopiert werden und ohne großes Nachdenken und Prüfen in die Impressumsseiten eingesetzt werden, erkennt man an dem Schreibfehler im Wort „verantworten“, im Disclaimer „verantwortern“. Gibt man das falsch geschriebene Wort in eine Suchmaschine ein (zum Beispiel in Bing: +verantwortern), erhält man über 30.000 Treffer.

Kann man Haftung ausschließen?

Natürlich kann sich niemand pauschal von den eigenen Taten distanzieren, jegliche Verantwortung ablehnen und eine Haftung ausschließen.

So kann eine Haftung für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig entstehen, nicht durch den bloßen Hinweis „Ich hafte nicht.“ ausgeschlossen werden. Ob man für einen Schaden haften muss oder nicht, entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht.

Es gibt im Vertragsrecht die Möglichkeit eine Haftung auszuschließen oder einzuschränken (Haftungsklausel). Beim Öffnen einer Internetseite kommt aber in der Regel kein Vertrag zustande, da ein Vertrag immer im Vorhinein geschlossen wird. Aber auch in einem gültigen Vertrag können zum Beispiel gesetzliche Schadensersatzansprüche nicht begrenzt werden (Klauselverbote).

Dass man die Leser auf einer Internetseite nicht beleidigen sollte, Beleidigendes über Dritte veröffentlicht oder vorsätzlich falsche Informationen zum Schaden anderer veröffentlich, ist sicherlich einleuchtend.

Warum also Disclaimer?

Die meisten Disclaimer werden verfasst, weil das erwähnte Gerichtsurteil häufig falsch verstanden wurde. Zudem kommt hinzu, dass viele Autoren einfach kopieren, ohne das Urteil zu lesen.

Im Urteil heißt es:

Der Beklagte ließ, nachdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vorangegangen war, auf seiner Internet-Homepage … Links auf im Internet vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen, … .

Der Kläger hält diese „Berichterstattung“ für sittenwidrig und sieht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als verletzt an. Der Beklagte hafte, da er sich durch den Verweis auf die Webpage … die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht habe.

(Der Beklagte meint,) … er habe durch die Zusammenstellung der über den Kläger erfolgten Äußerungen einen „Markt der Meinungen“ eröffnet.

Des weiteren habe er durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel klargestellt, daß er keinerlei Verantwortung übernehme. Im übrigen mache er von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch.

Kurz zusammengefasst:

Der Beklagte ist der Verantwortliche der Internetseite. Er hatte Links auf externe Seiten veröffentlicht, deren Inhalt der Kläger als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ansieht. Es geht also um Beleidigung.

Der Beklagte hat sich in einem Disclaimer von den externen Inhalten distanziert.

Was das Gericht dazu sagt:

Die Klage ist begründet aus § 823 I, II BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Ehre des Klägers.

Der Beklagte hat dadurch, daß er einen sog. Link auf die Webpage … in seiner Homepage aufgenommen hat, die … ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht.

(Das) Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung (kann) dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.

Zusammengefasst:

Ein Disclaimer reicht nicht aus, eine Haftung für Beleidigung auszuschließen. Das Gericht hat erkannt, dass unter dem Deckmantel einer Distanzierung absichtlich Beleidigungen veröffentlicht wurden.

Wenn man eine beleidigende Äußerung eines Dritten wiedergibt, muss man sich ausreichend davon distanzieren, um nicht selbst zum Beleidiger zu werden.

Wer ist verantwortlich für die Inhalte von Webseiten?

Hinweis: Das Telemediengesetz ist zum 14.5.2024 außer Kraft getreten. Siehe nun Digitale-Dienste-Gesetz (via buzer.de)
Aus historischen Gründen lassen wir die Passagen zum Telemediengesetz im Blog-Artikel stehen.

Das Telemediengesetz gibt dazu Auskunft:

§7

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt.

§10

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung … haben …, oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Kurz zusammengefasst:

Der Diensteanbieter ist verantwortlich für die eigenen Seiten.

Die Inhalte externer Links muss der Verantwortliche sorgfältig auswählen und prüfen. Es besteht keine Verpflichtung zur ständigen Überwachung. Bei Bekanntwerden rechtswidriger Inhalte muss aber sofort gehandelt werden und der Link entfernt werden.

Zudem ist es sicherlich sinnvoll, Links auf externe Inhalte deutlich zu kennzeichnen und von Links auf eigene Inhalte unterscheidbar zu machen.

Braucht man nun einen Disclaimer?

Eigentlich nicht, aber …

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat auf ihrer Internetseite anstelle des typischen unsinningen Disclaimers „Ich hafte nicht“ eine Seite „Rechtliche Hinweise (Disclaimer)“.

Dort wird eine Haftung nicht ausgeschlossen, sondern der Leser wird aufgefordert, rechtswidrige Inhalte zu melden:

„Wenn sie (die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) feststellt oder von anderen darauf hingewiesen wird, dass ein konkretes Angebot, zu dem sie einen Link bereitgestellt hat, eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst, wird sie den Verweis auf dieses Angebot aufheben.“

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verweist unter der Überschrift „Hinweis zur Problematik von externen Links“ auf das Telemediengesetz §7(1). Doch, dass die Unsicherheit bzgl. Disclaimer groß ist, zeigt sich an der Bemerkung „…dass wir aufgrund der weitgehend unklaren Rechtslage hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Links keine Garantie dafür übernehmen können, …“

Fazit

Wer niemanden beleidigt, nichts Rechtswidriges im Sinn hat, Links auf externe Inhalte sorgfältig auswählt und sich bei Bekanntwerden rechtswidriger Inhalte sofort um die Internetseite kümmert, braucht keinen Disclaimer.

In der Regel verlinkt man doch auf einen externen Inhalt, weil man den Inhalt dieser Seite gut und richtig findet. Zu sagen, ich verlinke, aber ich distanziere mich von dem dort Geschriebenen, ist unglaubwürdig und irgendwie auch beleidigend für den Anbieter des externen Inhalts. Oder?

Im Gegenteil, wer einen Disclaimer einfügt, um unter dem Deckmäntelchen einer nicht ernst gemeinten Distanzierung Rechtswidriges zu veröffentlichen, macht sich strafbar.

Und ein Impressum?

Ein Impressum muss vorhanden sein, da es das Telemediengesetz fordert. In den Paragraphen §5 und §6 ist nachzulesen, was ein Impressum enthalten muss. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet wird.