Urheberrecht im Fokus

Das Urheberrecht und damit insbesondere die Verwertungrechte gelangen seit Jahren zunehmend in den Fokus der Betrachtung. Es häufen sich Berichte über straf- und zivilrechtliche Schritte gegen die Hersteller von Raubkopien bei Audio- und Videotiteln, bei der Verwendung von Bildern aus fremden Webseiten auf der eigenen Homepage und selbst im Wissenschaftsbereich gibt es Fälle von Übernahme ganzer Textpassagen aus anderen Veröffentlichungen.

Auch im Bereich der Technischen Dokumentation wird beispielsweise von Seminarteilnehmern immer häufiger die Frage gestellt, inwieweit Zulieferdokumentation ohne Weiteres übersetzt werden darf, um sie anschließend in der Sprache des Verwendungslandes in die eigene Dokumentation zu integrieren oder ihr beizulegen. Dokumentationsabteilungen befinden sich immer dann in solch einer Situation, wenn der Zulieferer nicht bereit oder in der Lage ist, seine Anleitung in der Zielsprache zu liefern.

Anleitungen als Gegenstand des Urheberrechts

Unterliegen auch Anleitungen dem Urheberrecht? Juristen beantworten diese Frage eindeutig mit Ja. Denn sowohl die Texte als auch die Bildbestandteile fallen unter die sogenannten Werkkategorien, in diesem Zusammenhang als Sprachwerke bzw. als Darstellungen technischer Art. Anleitungen unterliegen also dem Urheberschutz und somit hat der Urheber das Recht, über die Verwertung durch andere nach Belieben zu verfügen.

Beispiel Maschinenrichtlinie

Im Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie wird die Lieferung der Betriebsanleitung in der/den Amtssprache/en gefordert. Die Betriebsanleitungen, für die der Hersteller die Verantwortung übernimmt, sind mit dem Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen. Hier ist anzumerken, dass sämtliche Sprachfassungen, die der Hersteller liefert, Originale sind. Eine besondere Situation tritt ein, wenn die Maschine von jemand anderem in ein weiteres Zielland eingeführt wird und der Originalhersteller dazu keine entsprechende Sprachfassung liefern will oder kann. In diesem Fall muss der Einführer für eine Übersetzung sorgen, diese mit „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ kennzeichnen und gemeinsam mit dem Original liefern. Gerade hier stellt sich die Frage, ob die Übersetzung ohne die Zustimmung des Herstellers erfolgen darf.

Übernahme der Zulieferdokumentation

In einer ähnlichen Situation befindet sich ein Hersteller, wenn er die Zulieferdokumentation übersetzen muss, um sie seiner Anleitung in der Zielsprache beizufügen. Auch hier spielen die Verwertungsrechte des Zulieferers als Urheber eine Rolle.

Verwertungsrechte einholen

Konfontriert man Juristen mit den vorgenannten Fragestellungen, dann raten sie tendenziell zu folgender Vorgehensweise. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Hersteller bzw. Zulieferer als Urheber zu betrachten ist und dass er über die Verwertung seiner Anleitung entsprechend verfügen kann. Es kann also ratsam sein, in den dargestellten Fällen seine Zustimmung einzuholen und diese nicht stillschweigend vorauszusetzen. Da es sich aber um sein Produkt handelt, das hier weitergegeben und verwendet wird, kann er in der Regel seine Zustimmung nicht verweigern, zumal wenn das betreffende Produkt seine Herstellerkennzeichnung behält. Eine weitere Möglichkeit besteht in der entsprechenden Anpassung der AGB, um die benötigten Verwertungsrechte bereits bei Vertragsabschluss zu erhalten.

Insbesondere bezogen auf Zulieferer empfiehlt sich, bereits im Bestellvorgang die Lieferung der Anleitung in der benötigten Sprachfassung des jeweiligen Ziellandes vertraglich zu verlangen.

Das Haftungsthema

Wie bereits in den oben angeführten Kennzeichnungregeln der Maschinenrichtlinie angedeutet, liegt die Haftungsverpflichtung für angefertigte Übersetzungen der Originalanleitungen auch in anderen Produktzusammenhängen bei dem, der diese Übersetzungen ausliefert. Die Qualitätsansprüche an die Übersetzer sollten entsprechend hoch angesetzt werden, um im Schadensfall vor Ansprüchen durch fehlerhafte Anleitungen geschützt zu sein.


Ansprechpartner bei tecteam:
Horst-Henning Kleiner: h.kleiner@tecteam.de