Hinweis: Dieser Text ist eine erste, subjektive Einschätzung des neuen Leitfadens zur Maschinenrichtlinie, der aktuell nur auf Englisch vorliegt.

Am 18. April 2024 veröffentlichte die EU-Kommission einen neuen Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG als Version 2.3. Der Leitfaden ersetzt die Version 2.2.

Im Großen und Ganzen hat sich bis auf Aussagen zur Technischen Dokumentation nicht viel geändert.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Möglichkeiten zur digitalen Publikation, die in der neuen Maschinenverordnung genannt werden, ab sofort auch für die aktuell noch geltende Maschinerichtlinie gelten sollen.

Hier eine Übersicht der Neuerungen mit Quellenangaben.

§ 255 Die Form der Betriebsanleitung

Ab sofort können Hersteller auch eine digitale Betriebsanleitung liefern, weil ca. 96 % aller EU-Haushalte einen Internetzugang haben. Das gilt im Besonderen für Unternehmen.

Dazu wird sich auf Artikel 10, Punkt 7 der neuen Maschinenverordnung berufen, die eine digitale Fassung im B2B-Bereich als ausreichend erachtet. Im B2C-Bereich müssen die sicherheitsrelevanten Informationen weiterhin in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.

Zudem soll im B2C-Bereich der Satz „Der Käufer hat das Recht, die Betriebsanleitung kostenlos in Papierform anzufordern“ prägnant auf der Verpackung, an der Maschine selbst oder in der digitalen Betriebsanleitung untergebracht werden. Dieser Satz sollte durch Kontaktinformationen (Postanschrift und/oder Telefon) ergänzt werden und angeben, wie diese Betriebsanleitung angefordert werden kann.

Das ist eine Abweichung von der aktuellen Interpretation der neuen Maschinenverordnung, in der nur allgemein gesagt wird, dass der Kunde bei Vertragsabschluss innerhalb eines Monats eine gedruckte Fassung der Betriebsanleitung einfordern kann. Hier scheint man sich auf die Aussagen des BlueGuide (z. B. Seite 36) zu dem Thema zu beziehen.

Wichtig ist, dass auch die weiteren Anforderungen in Artikel 10, Absatz 7 zur digitalen Lieferung einer Betriebsanleitung beachtet werden, wie die Download-Fähigkeit oder dass der Download-Link mindestens 10 Jahre funktionieren muss.

Interessant ist, dass sich jetzt eine Definition der „wesentlichen Sicherheitsinformationen“ im Leitfaden befindet. Bisher war nicht klar, was die Verfasser der EU-Richtlinien darunter verstehen.

Hier heißt es: „Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Sicherheitsinformationen mindestens um Informationen über die Inbetriebnahme, die Verwendung, die Wartung und den Transport der Maschine handelt, die gewährleisten, dass bei Befolgung dieser Sicherheitsinformationen die Sicherheit oder Gesundheit des Benutzers oder einer dritten Person nicht gefährdet wird. Diese Informationen sollten mit der Betriebsanleitung übereinstimmen.“ (Übersetzt mit DeepL.com; kostenlose Version)

Man geht hier davon aus, dass alle relevanten und wichtigen Informationen in der Betriebsanleitung stehen und man als Extrakt auch ein gekürztes Dokument mitliefern kann. Ob das in der Praxis sinnvoll ist und überhaupt zu Einsparungen führt, muss jeder selbst ermitteln.

§ 261 Aufnahme der EG-Konformitätserklärung in die Betriebsanleitung

Es bleibt bei den zwei bisher schon genannten Möglichkeiten zur Aufnahme:

  • Die unterzeichnete EG-Konformitätserklärung ist Teil der Betriebsanleitung.
  • In der Betriebsanleitung ist ein Dokument enthalten, das den Inhalt der EG-Konformitätserklärung beschreibt, aber nicht notwendigerweise die Seriennummer und die Unterschrift enthält. In diesem Fall muss die unterzeichnete EG-Konformitätserklärung gesondert mitgeliefert werden.

Neu ist jetzt, dass es Aussagen zur Art der Lieferung der Konformitätserklärung gibt. Man kann beide Dokumente (Betriebsanleitung und Konformitätserklärung) in jeweils unterschiedlichen Formaten liefern. Digital oder gedruckt. Es muss nicht einheitlich sein. Auch hier bezieht man sich wieder auf die neue Maschinenverordnung (Artikel 10, Absatz 8). Hält man die Vorgaben der neuen Maschinenverordnung zu diesem Punkt ein, gilt das auch für die aktuelle Maschinenrichtlinie.

§ 264 Montage, Aufbau und Anschluss

Hier geht es primär um Montageanleitungen. Der Artikel wurde bis auf einen kleinen Nebensatz komplett aus der Version 2.2 übernommen. Der kleine Nebensatz am Anfang bezieht sich auf die Möglichkeit einer digitalen Lieferung der Montageanleitungen. Hier gelten wieder die Vorgaben aus § 255 (siehe oben).

§ 382 Die EG-Konformitätserklärung für eine Maschine

Der bestehende Text aus dem Leitfaden (Version 2.2) wurde übernommen, es wurde nur eine kleine Änderung vorgenommen. Im dritten Absatz wurde das Wort „gedruckt“ gestrichen, um offen für neue Publikationsmöglichkeiten (wie digital) zu sein und keine Widersprüche zu den vorangegangenen Artikeln zu erzeugen.

§ 384 Die Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine

Auch hier wurde der bestehende Text aus dem Leitfaden (Version 2.2) übernommen. Neu sind die drei letzten Absätze im Artikel. Diese sind inhaltlich gleichzusetzten mit den Aussagen in § 261 (siehe oben). In diesem Fall bezieht man sich auf den Artikel 11, Absatz 8 (unvollständige Maschine) der neuen Maschinenverordnung.

§ 390 Montageanleitung für eine unvollständige Maschine

Auch hier wurde der bestehende Text aus dem Leitfaden (Version 2.2) übernommen. Der zweite Absatz wurde ergänzt durch Anforderungen an die digitale Lieferung der Montageanleitung. Diese sind inhaltlich gleichzusetzen mit den Aussagen in § 255 (siehe oben).

Und auch hier soll auf der Verpackung, in einem Begleitdokument oder auf der unvollständigen Maschine selbst der folgende Hinweis angebracht werden: „Der Käufer hat das Recht, auf Wunsch die Montageanleitung kostenlos in Papierform zu erhalten“.

In diesem Fall bezieht man sich auf den Artikel 11, Absatz 7 der neuen Maschinenverordnung.