Viele europäische Hersteller liefern ihre Produkte mittlerweile nach China, wobei der Handel häufig einen erheblichen Teil des Geschäftes ausmacht.

Auch wenn die Frage der Technischen Dokumentation nicht im Vordergrund steht, so tauchen dennoch immer wieder Fragen auf, z. B.:

  • Was versteht man in China unter Technischer Dokumentation?
  • Ist überhaupt eine Technische Dokumentation in Form einer Information für den Benutzer (z.B. Betriebsanleitung) erforderlich?
  • Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Anforderungen an den Inhalt, die Ausführung und die Sprache der Technischen Dokumentation in China?

Die Schwierigkeit bei der Beantwortung dieser Fragen ist die Recherche. Aussagen dazu befinden sich in unterschiedlichen Quellen (Gesetzen). Erschwerend kommt hinzu, dass die Gesetzestexte zum Teil nur in der Landessprache vorliegen und nur teilweise in Bezug zueinander stehen.

Basis für die Beantwortung der Fragen sind die gesetzlichen Festlegungen zur Produkthaftung bzw. Produktqualität. Um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden, hat die chinesische Regierung zahlreiche Rechtsvorschriften erlassen, von denen einige auch Aussagen zur Technischen Dokumentation machen. Die vier grundlegenden Gesetze sind:

  • Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts (AGZ)
  • Vertragsgesetz
  • Verbraucherschutzgesetz
  • Produktqualitätsgesetz

Insgesamt orientieren sich diese Gesetze stark an vergleichbaren Gesetzen aus Europa und den USA wie dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

Dabei wird in den Gesetzen auch auf die technische Dokumentation Bezug genommen, z. B.:

  • AGZ §122:
    Gesamtschuldnerische Haftung des Herstellers und des Vertreibers eines Produktes, wenn das Produkt einen Mangel hat. Hierzu gehört auch die Benutzerinformation. Außerdem muss das Produkt die in der Beschreibung zugesicherten Eigenschaften besitzen.
  • Verbraucherschutzgesetz, Artikel 40:
    • Der Hersteller/Händler haftet für sein Produkt, wenn die Beschreibung zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht vorhanden ist.
    • Der Hersteller/Händler haftet für sein Produkt, wenn es nicht den auf der Verpackung oder dem Produkt selbst aufgebrachten Normen oder Beschreibungen entspricht (zugesicherte Eigenschaften).
    • Der Hersteller/Händler haftet für sein Produkt, wenn es nicht den in der Produktbeschreibung genannten Qualitätskriterien entspricht.

Um bzgl. der Produkthaftung belangt zu werden, hat der Gesetzgeber in China drei Voraussetzungen definiert:

  • Fehlerhaftes Design
  • Produktionsfehler
  • Unzureichende Information zum Gebrauch und zur Funktionsweise des Produktes

Gerade der letzte Punkt wirkt sich auf die Technische Dokumentation aus. So steigen die Anforderungen an die Qualität der Dokumentation stetig, wobei diese nicht direkt angesprochen bzw. definiert werden. Dies macht es gerade für ausländische Hersteller schwer, einen nicht näher definierten Stand abzubilden.

Ein weiterer Punkt ist die Festlegung der Beweislastumkehr, die mit dem deutschen §823 BGB vergleichbar ist. Die Entlastungspflicht liegt somit auf Seiten des Herstellers. Entlastung des Herstellers ist jedoch nur durch Beweismaterial möglich, das bestätigt, dass der aktuelle Stand der Technik bei Entwicklung, Produktion und Vertrieb des Produktes berücksichtigt und eingehalten wurde. Neben den herstellungsbezogenen Dokumenten, die hier wohl eher im Fokus stehen, kann auch die produktbegleitende Dokumentation eine wesentliche Rolle spielen.

Anders als in Deutschland ist das chinesische Produkthaftungsgesetz eng mit dem Begriff der Produktqualität verbunden.

In diesem Zusammenhang macht das chinesische Produktqualitätsgesetz Aussagen zur Benutzerinformation.

  • Produktqualitätsgesetz § 26:
    • Der Produzent ist für die Qualität der von ihm hergestellten Produkte verantwortlich. Die Produktqualität muss den folgenden Anforderungen entsprechen:
      • Die Produkte müssen die für den Gebrauch erforderlichen Funktionen aufweisen, soweit nicht Erklärungen auf Mängel der Gebrauchsfunktionen hinweisen;
      • Sie müssen den für das Produkt geltenden Produktnormen und den Qualitätsangaben in Produkterklärungen entsprechen.
  • Produktqualitätsgesetz § 27:
    • Kennzeichnungen auf dem Produkt oder dessen Verpackung haben wahr zu sein und den folgenden Anforderungen zu entsprechen:
      • Produktbezeichnung, Namen und Adresse der produzierenden Fabrik in Chinesisch;
      • Entsprechend den Besonderheiten und den Anforderungen beim Gebrauch des Produkts die erforderlichen Angaben über Spezifikation und Klasse des Produkts, Bezeichnungen sowie Mengen seiner hauptsächlichen Bestandteile in Chinesisch machen; Informationen, die der Verbraucher vor der Benutzung des Produktes benötigt, müssen außen auf der Verpackung vorhanden sein, oder es müssen dem Verbraucher vorweg die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden;
      • Bei Produkten, bei denen falscher Gebrauch Schäden am Produkt selbst bzw. Personenschäden verursacht oder die Sicherheit von Vermögensgütern gefährdet, müssen warnende Kennzeichnungen oder eine warnende Erklärung in Chinesisch vorhanden sein.

In § 27 findet sich klar die Forderung, dass die Instruktionen des Benutzers in einer für den Benutzer verständlichen Darbietung und Sprache zur erfolgen hat. Zwar wird Englisch an chinesischen Schulen als erste Fremdsprache unterrichtet, aber ähnlich wie in Deutschland versteht bzw. spricht deshalb nicht jeder Chinese automatisch Englisch. Hersteller, die Ihre Anleitungen nur in Englisch abgeben, setzen sich damit einem unnötigen Haftungsrisiko aus, da die gesetzlichen Anforderungen im Falle eines Falles als nicht erfüllt angesehen werden können.

Neben den rechtlichen Anforderungen gibt es noch zwei Standards (Normen), die Aussagen bzgl. der technischen Dokumentation machen.

  • GB 5296.1-2012, Instructions for Use of Products of Consumer Interest-Part 1: General Principles
  • GB/T 9969-2008, General Principles for Preparation of Instructions for Use of Industrial Products

Die grundlegenden Anforderungen, die sich aus den beiden Normen ableiten lassen, sind grundsätzlich nicht anders, als die in Europa bekannten Anforderungen.

Zusätzlich sind die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Produkten in China zu beachten. Zahlreiche Produkte müssen die seit dem 01.08.2003 vorgeschriebene CCC-Zertifizierung (China Compulsory Certification) erfolgreich durchlaufen, bevor sie in China in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die dafür erforderliche Dokumentation sollte in Chinesisch abgegeben werden, um das Verfahren zu beschleunigen. Englischsprachige Unterlagen können auch eingereicht werden, was aber zu Verzögerungen bei der Zulassung führen kann.

Resümee: Auch in China gibt es definierte Anforderungen an die Technische Dokumentation. Die zum Teil noch gängige Praxis, Produkte nur mit englischsprachiger Dokumentation zu liefern, kann zu Problemen bei der Markteinführung führen. Die grundsätzlichen Anforderungen an die Technische Dokumentation sind nicht anders als in Europa. Es macht durchaus Sinn, sich vor Markteinführung mit den rechtlichen und normativen Anforderungen an die Technische Dokumentation auseinander zu setzen, um Probleme oder Verzögerungen im Nachhinein zu vermeiden.