In den letzten Monaten wurden einige neue EU-Richtlinien bzw. -verordnungen veröffentlicht, die auch Anforderungen an die Technische Dokumentation stellen. Angesichts der zahlreichen Änderungen fällt es nicht leicht, den Überblick zu behalten. In diesem Blog-Artikel gebe ich Ihnen einen schnellen Einblick in die bevorstehenden Entwicklungen.
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988
Die neue Produktsicherheitsverordnung tritt am 13.12.2024 in Kraft. Neu ist, dass jetzt auch für Produkte, die nur unter diese Verordnung fallen (oft einfache B2C-Produkte), eine Risikobeurteilung gemacht werden muss. Hier gilt es aus Sicht der Technischen Redaktion, diese einzufordern und die entsprechenden Restgefahren in die produktbegleitende Anleitung aufzunehmen. Nähere Vorgaben bzgl. der Anleitung gibt es in der neuen Produktsicherheitsverordnung nicht. Einzig die Forderung nach einer für den Nutzer „leicht verständlichen“ Sprache, in der Regel die Amtssprache des Ziellandes.
Maschinenverordnung (EU) 2024/1230
Die grundsätzlichen Vorgaben, die wir schon aus der Maschinenrichtlinie kennen, bleiben erhalten. Folgende Punkte ändern sich bzw. kommen hinzu:
- Nennung von E-Mail-Adresse, Webseite oder anderer digitaler Kontaktmöglichkeit
- Es wird keine Kennzeichnung der Betriebsanleitung als „Originalbetriebsanleitung“ oder „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ mehr gefordert. Der Punkt wurde ersatzlos gestrichen.
- Bereitstellung der Betriebsanleitung in rein digitaler Form für professionelle Benutzer (Hinweis: Hier müssen die Rahmenbedingungen in Art. 10, Pos 7 beachtet werden.)
- Bereitstellung der Sicherheitsinformationen in gedruckter Form für nichtprofessionelle Benutzer. Der Rest kann digital bereitgestellt werden.
- Montageanleitung muss jetzt immer in Amtssprache des Ziellandes geliefert werden.
- Aussagen, wie Personen „sofort und schonend“ aus Maschinen gerettet werden können
- Angaben zu allen Arten von Emissionen, die an einer Maschine auftreten können
Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781
Mit der Ökodesign-Verordnung kommt der digitale Produktpass (DPP). Themen des DPP sind Informationen zu Haltbarkeit, Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparierbarkeit, Wiederaufbereitung und Recycling. Es kann durchaus vorkommen, dass diese Punkte bereits in Anleitungen enthalten sind oder dass aufgrund der Nähe dieser Informationen zur Betriebsanleitung ein entsprechendes Dokument von der Technischen Redaktion erstellt wird.
Weitere Vorgaben finden sich im Anhang III. Besonders der Punkt f klingt aus Sicht der Technischen Redaktion interessant. Hier werden folgende Informationen gefordert:
Benutzerhandbücher, Gebrauchsanleitungen, Warn- oder Sicherheitshinweise gemäß anderem für das Produkt geltenden Unionsrecht (sprich weitere EU-Richtlinien).
Batterieverordnung (EU) 2023/1542
In der Batterieverordnung gibt es eine ganze Reihe von Informationspflichten von der Kennzeichnung der Batterie bis zum Recycling. Der Begriff „Information“ kommt 221-mal in unterschiedlichsten Zusammenhängen in der Verordnung vor. Alle im Detail zu nennen, würde diesen Rahmen sprengen. Von daher hier nur die wichtigsten Punkte.
Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen für die Verwendung, das Entfernen und das Austauschen der Batterien beiliegen. Diese Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen werden den Endnutzern auf einer öffentlichen Website dauerhaft und in leicht verständlicher Form online bereitgestellt (Art. 11). Über konkrete Inhalte wird nichts gesagt.
Bei Fahrzeugbatterien müssen Informationen über Reparatur und Ausbau der Batterien geliefert werden. Wichtig sind hier entsprechende Sicherheitsinformationen, um Verletzungen zu vermeiden. Weiterhin werden Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien gefordert.
Ab dem 18.02.2027 muss es für jede Low Voltage-Batterie über 2 kWh einen Batteriepass geben. Aussagen zum Inhalt findet man in Artikel 77. Da diese recht umfangreich sind, gehe ich hier nicht weiter drauf ein. Dieser Batteriepass ist vergleichbar mit dem digitalen Produktpass.
Richtlinie über „Recht auf Reparatur von Produkten“ (aktuell noch keine Kennzeichnung)
Ziel der Richtlinie ist, dass bestimmte Verbraucherprodukte zukünftig so gestaltet werden, dass sie reparierbar sind. Dazu gehören im ersten Schritt Produkte wie die sogenannten „Weiße Waren“, z. B. Waschmaschinen, Spülmaschinen, Trockner usw. Aber auch Handys und Fernseher müssen zukünftig repariert werden können. Die EU-Kommission behält sich das Recht vor, die Liste um weitere Produkte weiter zu ergänzen.
In der Richtlinie gibt es die Forderung, dass Hersteller ein Service-Netz aufbauen bzw. einrichten und Zugang zu Ersatzteilen, Werkzeugen und Reparaturinformationen ermöglichen müssen. Das muss nicht kostenlos sein, aber in einem „angemessenen“ preislichen Rahmen erfolgen.
Zu Art und Umfang der Reparaturinformationen gibt es keine näheren Aussagen.
Diese Vorgaben sind ab dem 31.07.2026 umzusetzen.
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